Mietvertrag

Der Mietvertrag beinhaltet die jeweiligen Rechte von Mietern und Vermietern einer Immobilie. Seine Schriftform ist bei Wohnungen nur vorgeschrieben, wenn eine Befristung vereinbart werden soll; ein rein mündlich abgeschlossener Mietvertrag ist aus Gründen der Beweissicherung im Streitfall jedoch zu bevorzugen.

Der Mietvertrag muss die Lage der vermieteten Wohnung sowie ihre Größe enthalten; zusätzlich empfiehlt sich ein Hinweis auf die Hausordnung sowie auf die anfängliche Höhe der Mietzahlung einschließlich der Möglichkeiten einer Mieterhöhung. Dabei ist zwischen der eigentlichen Miete und der Vorauszahlung für die Nebenkosten zu trennen; wichtig für den Vermieter ist, dass nur im Mietvertrag ausdrücklich genannte Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Häufig werden im Mietvertrag Formulierungen verwendet, welche unwirksam sind. Dass das Verbot des Übernachtens von Gästen unzulässig ist, kann mittlerweile als bekannt vorausgesetzt werden, es wird kaum noch verwendet. Viele Vermieter schreiben jedoch weiterhin ein generelles Tierhaltungsverbot in den Mietvertrag, obgleich auf diese Weise das komplette Verbot unwirksam wird; besser ist es, lediglich das Halten größerer Tiere von einer ausdrücklichen Erlaubnis abhängig zu machen.



Bei den Renovierungskosten ist darauf zu achten, dass die Klausel im Mietvertrag einen Bestandteil enthält, welcher die Intervalle der Schönheitsreparaturen vom Zustand der Mietsache abhängig macht; eine rein pauschale Festlegung ist unwirksam, so dass die gesetzliche Regelung zum Tragen kommt, nach welcher der Vermieter für die regelmäßige Renovierung der Mietsache zuständig ist. Eine Veränderung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist alleine zu Gunsten des Mieters wirksam.

Wird der Mietvertrag mit einer Wohnge- meinschaft abgeschlossen, ist eine Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes sinnvoll. Die Festlegung, dass in diesem Fall der Mietvertrag gekündigt wird und alle Bewohner ausziehen müssen, ist zwar zulässig, in der Praxis erweist sie sich aber als selten sinnvoll. Für die Renovierung nach der Beendigung des Mietvertrages sind Vereinbarungen zu treffen, welche rechtlich Bestand haben, sofern der Vermieter nicht ohnehin grundsätzlich zur Übernahme der anfallenden Kosten bereit ist.


 

 
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