Zwangsversteigerung

Dass viele Unternehmen aufgrund der Wirtschaftskrise ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken oder ihnen sogar gekündigt werden muss, ist eine traurige Entwicklung. Vor allem wenn man bedenkt, welche persönlichen Folgen ein Jobverlust für den Einzelnen hat. Bekommt er nämlich innerhalb von 12 Monaten keine neue Arbeitstelle, ist das Abrutschen in Hartz IV die Folge. Und wer dann eine Eigentumswohnung hat, die zudem noch mit Krediten belastet ist, dem kann unter Umständen nur der Verkauf der Immobilie helfen, wenn nicht sogar ein Gläubiger zuvor einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hat.

Die Gründe für einen solchen Antrag sind in der Regel das Ausbleiben der Ratenzahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg. Und wenn sich der Gläubiger mit dem Kreditnehmer nicht gütig über die Fortführung der Zahlung einigen können, bleibt dem Gläubiger nicht viel anderes übrig, als beim Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Eigentumswohnung befindet, einen Antrag auf Versteigerung der Immobilie zu stellen.

Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden. Das zuständige Vollstreckungsgericht erlässt dann einen Beschluss, in dem die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet wird. Der Beschluss wird dann im Grundbuch der Wohnung eingetragen.



In einem weiteren Schritt beauftragt das Vollstreckungsgericht einen Sachverstän- digen, der ein Gutachten erstellt, indem der amtliche Verkehrswert ermittelt wird, also der Wert, den die Wohnung bei einem freien Verkauf erzielen könnte. Der Termin zur Zwangsversteigerung muss dann spätestens sechs Monate nach der Beschlussfassung erfolgen. In dem Termin spielt es sich genauso ab wie der Versteigerung von Sachen. Allerdings muss beim Ersttermin mindestens 7/10tel des Verkehrswertes als Gebot erreicht werden. Geschieht dies nicht, setzt das Gericht einen Folgetermin fest, in dem allerdings immer noch 5/10tel erreicht werden müssen.

Wird ein Gebot abgegeben, muss der Ersteher bei Zuschlag 10 % des Betrages nebst 4 % Zinsen als Sicherheit in Bar oder in Scheckform hinterlegen. In der Regel übernimmt er in der Folge ein lastenfreies Grundbuch. Allerdings muss er - wie bei einem normalen Verkauf auch - die Grunderwerbsteuer entrichten. Zudem kostet ihn die Eigentumsumschreibung eine halbe Gerichtsgebühr, berechnet nach dem Versteigerungserlös.


 

 
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